Bereitschaftspflegestellen

Bereitschaftspflegestellen sind Privathaushalte, die aufgrund ihrer persönlichen und familiären Verhältnisse für kurzzeitige Unterbringung von Minderjährigen geeignet sind.

Die Bereitschaftspflegestelle verrichtet ihre Tätigkeit nur in enger Verbindung mit dem Kinderheim. Sie hält das Heim, ggf. das Jugendamt über wichtige Ereignisse und Beobachtungen hinsichtlich des Kindes ständig auf dem Laufenden, um evtl. erforderliche weitere Schritte abzustimmen.

Der Auftrag an die Bereitschaftspflegestellen beschränkt sich auf die Versorgung und Betreuung der Minderjährigen. Erzieherische Aufgaben, wie sie in einer Dauerpflegefamilie anfallen, sind nicht Bestandteil des Auftrages.

 

Zielgruppe/ Alter:

Mädchen und Jungen im Alter von 0-12 Jahren, die aufgrund familiärer Krisen einer kurzfristigen Unterbringung bedürfen.

 

Aufnahmeverfahren:

Aufnahmeanfragen sind an die Kriseninterventionsgruppe Josef des Haus St. Josef, Düren, zu richten. Der diensthabende Mitarbeiter prüft und entscheidet, ob die Kriterien für eine Unterbringung in eine Bereitschaftspflegestelle vorliegen.

Bei gegebener Aufnahmemöglichkeit nimmt die Kriseninterventionsgruppe Kontakt zur Bereitschaftspflegestelle auf.

Im Kinderheim treffen sich die Mitarbeiter des Jugendamtes, des Kinderheimes, der Bereitschaftspflegestelle sowie (je nach Umständen) die Sorgeberechtigten zum Aufnahmegespräch. Im Anschluss hieran wird das Kind in die Bereitschaftspflegestelle mitgenommen.

 

Aufnahmezeitpunkt: zu jeder Tages- und Nachtzeit möglich

 

Dauer der Unterbringung:

Der voraussichtliche Betreuungszeitraum soll 2 Wochen nicht überschreiten. Nach Ablauf der Frist kommt bspw.:

  • eine Rückkehr zu den Sorgeberechtigten oder
  • eine Verlegung in die Kriseninterventionsgruppe oder
  • eine Verlegung in eine Wohngruppe (bei geklärter Perspektive) oder
  • eine Verlegung in eine andere Einrichtung in Frage.

Leistungen:

  • Aufnahme in den Privathaushalt
  • zur Verfügungstellen eines eigenen persönlichen Bereichs (Bett, Zimmer), einschl. Möglichkeiten zur Beschäftigung/ Spielen
  • persönliche Betreuung und Versorgung des Kindes
  • Durchführung von Kontakten zu Heim, Jugendamt, Schule, Arzt usw.
  • evtl. Veranlassen einer ärztlichen Untersuchung des Gesundheitszustandes

Rechtsgrundlage: § 42 bzw. § 27 i. V. m. § 33 SGB VIII